Grundversicherung

INFO

Die Grundversicherung ist obligatorisch in der Schweiz und deckt deine medizinischen Basisbedürfnisse ab.

Die Wahl des Versicherungsmodells beeinflusst direkt die Höhe der monatlichen Prämie. Durch die freiwilligen Einschränkungen in Form eines Versicherungsmodells können in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zusätzlich Prämien eingespart werden.

In der Grundversicherung existieren folgende Versicherungsmodelle:

Standard

Das Standard-Modell ist das klassische Versicherungsmodell und wird von allen Krankenkassen in der Grundversicherung angeboten. Das Standard-Modell bietet die freie Arzt- und Spitalwahl in der ganzen Schweiz an.
  • Ein Facharzt kann ohne Absprache mit der Versicherung und ohne Einschränkungen aufgesucht werden.
  • Es handelt sich um das teuerste Versicherungsmodell.

HMO - Gruppenpraxis

Das HMO-Modell ist ein Zusammenschluss von Ärzten und Spezialisten (Gruppenpraxis). HMO steht für Health Maintenance Organisation. Mit dem HMO-Modell müssen immer zuerst Ärzte aufgesucht werden, die in einer HMO-Praxis tätig sind.
  • Im Vergleich zum Standard-Modell sind die Prämien 15% bis 20% tiefer.
  • Begrenzte Arztwahl – Du musst zuerst einen HMO-Partnerarzt aufsuchen.

Hausarzt

Beim Hausarztmodell muss im Krankheitsfall immer zuerst der Hausarzt konsultiert werden. Der Hausarzt entscheidet allein über eine Überweisung an einen Fachspezialisten.
  • Niedrigere Prämien als beim Standard-Modell.
  • Es besteht eine Abhängigkeit vom Hausarzt. Die freie Arztwahl ist nicht gegeben.

Telemed

Beim Telmed-Modell ist man verpflichtet, sich im Krankheitsfall an eine Beratungshotline zu wenden. Die Beratungsstelle entscheidet dann über das weitere Vorgehen und ob eine Konsultation oder eine Überweisung an einen Arzt oder Spezialisten angebracht ist. Das Telmed-Versicherungsmodell ist ideal für junge und gesunde Erwachsene.
  • Prämien sind 14% bis 25% tiefer als beim Standard-Modell.
  • Eine Ferndiagnose ist u.U. fehlerhaft und ungenau. Bei einzelnen Telmed-Modellen wird zusätzlich die Arztwahl eingeschränkt.

Kostenbeteiligung in der Schweizer Grundversicherung

Die Kostenbeteiligung in der obligatorischen Grundversicherung in der Schweiz setzt sich aus mehreren Elementen zusammen: monatliche Prämien, Franchise, Selbstbehalt sowie ein möglicher Spitalbeitrag.

 

Monatliche Krankenkassenprämien

Die Höhe der monatlichen Prämien richtet sich nach mehreren Faktoren:

  • Krankenkasse
  • Versicherungsmodell (z. B. Hausarztmodell, Telmed, HMO)
  • Gewählte Franchise
  • Alter und Wohnort der versicherten Person


Prämienverbilligung beantragen

Personen mit geringem Einkommen können beim zuständigen Kanton eine Prämienverbilligung beantragen. Der Kanton übernimmt damit einen Teil der Prämienkosten – eine wichtige finanzielle Entlastung bei hohen Gesundheitsausgaben.

 

Franchise: Jährlicher Selbstanteil

Die Franchise ist der Betrag, den Versicherte pro Kalenderjahr selbst übernehmen müssen, bevor die Krankenkasse Leistungen bezahlt. Die Höhe der Franchise kann gewählt werden:

  • Kinder: CHF 0 bis CHF 600
  • Erwachsene: CHF 300 bis CHF 2’500

Je höher die Franchise, desto tiefer fallen in der Regel die monatlichen Prämien aus.

 

Selbstbehalt: Anteil an den Behandlungskosten

Nach Überschreiten der Franchise übernimmt die Krankenkasse 90 % der weiteren Behandlungskosten. Die restlichen 10 % trägt die versicherte Person selbst – bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximalbetrag:

  • Erwachsene: maximal CHF 700 pro Jahr
  • Kinder: maximal CHF 350 pro Jahr

 

Spitalbeitrag bei stationären Aufenthalten

Bei einem Spitalaufenthalt fällt zusätzlich ein Spitalbeitrag von CHF 15 pro Tag an. Davon ausgenommen sind:

  • Kinder
  • Junge Erwachsene in Ausbildung
  • Frauen während der Schwangerschaft und in der Erholungszeit danach

Kündigung & Krankenkassenwechsel

Ein Wechsel der obligatorischen Grundversicherung in der Schweiz ist nur möglich, solange du deinen Wohnsitz in der Schweiz hast. Die Kündigung deiner aktuellen Krankenkasse kann ausschließlich im Zusammenhang mit einem Wechsel zu einer neuen Versicherung erfolgen.

Damit der Krankenkassenwechsel zum 01.01.2025 reibungslos verläuft, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Die Kündigung muss spätestens bis zum 30. November 2024 bei deiner bisherigen Krankenkasse eingetroffen sein.
  • Versende das Kündigungsschreiben idealerweise Mitte November per Einschreiben, um auf der sicheren Seite zu sein.
  • Gleichzeitig mit der Kündigung musst du dich bei der neuen Krankenkasse anmelden.
  • Die Kündigung wird nur dann akzeptiert, wenn der bisherigen Krankenkasse eine Anmeldebestätigung der neuen Versicherung vorliegt.
  • Ein Wechsel ist nicht möglich, wenn offene Prämien oder ausstehende Kosten bei deiner alten Krankenkasse bestehen – selbst bei fristgerechter Kündigung.

Ein rechtzeitig geplanter Krankenkassenwechsel kann deine Gesundheitskosten deutlich senken. Achte daher unbedingt auf Fristen und Bedingungen.

Leistungen der Grundversicherung in der Schweiz

Leistungen der Grundversicherung in der Schweiz

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) in der Schweiz übernimmt die Kosten für medizinisch notwendige Untersuchungen, Diagnosen und Behandlungen – abzüglich der gesetzlichen Kostenbeteiligung. Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) sind die abgedeckten Leistungen klar geregelt.

 

Behandlung durch einen Arzt

Die Versicherung deckt alle ärztlichen Behandlungen ab. Ärzte sind verpflichtet, Patienten darüber zu informieren, ob eine Leistung durch die Versicherung übernommen wird oder nicht. Dazu gehören auch ärztlich verordnete Therapien und Pflegeleistungen wie:

  • Physiotherapie
  • Spitex (häusliche Pflege)
  • Badekuren
  • Ernährungsberatung
  • Ergotherapie
  • Logopädie
  • Psychotherapie (unter bestimmten Bedingungen)

 

Alternative Heilmethoden

Komplementärmedizinische Leistungen wie Homöopathie oder traditionelle Medizin werden nur von der Grundversicherung übernommen, wenn sie von einem entsprechend ausgebildeten Arzt ausgeführt werden.

 

Spitalaufenthalt

Ambulante, stationäre und notfallmäßige Aufenthalte in der allgemeinen Spitalabteilung sind abgedeckt.

 

Pflegekosten

Die Grundversicherung übernimmt Kosten für Krankenpflege, beispielsweise durch Spitex, jedoch nur auf ärztliche Verordnung.

 

Gesundheitsvorsorge

Folgende präventive Massnahmen sind in den Leistungen der Grundversicherung enthalten:

  • Impfungen gemäß dem schweizerischen Impfplan des Bundesamts für Gesundheit (ausgenommen Reiseimpfungen)
  • Gesundheitskontrollen und Entwicklungskontrollen bei Kindern im Vorschulalter
  • Gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen
  • Früherkennung von Brustkrebs (Mammografie)
  • Vorsorgeuntersuchungen zur Erkennung von Dickdarmkrebs

 

Schwangerschaft und Mutterschaft

Die Grundversicherung umfasst folgende Leistungen im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Geburt:

  • Sieben Routineuntersuchungen während der Schwangerschaft
  • Zwei Ultraschalluntersuchungen (bei Risikoschwangerschaften unbegrenzt)
  • Test auf Trisomie 13, 18 und 21
  • Kurs zur Geburtsvorbereitung (Krankenversicherungskostenbeteiligung CHF 150)
  • Entbindung im Spital oder zu Hause
  • Nachkontrolle zwischen der 6. und 10. Woche nach der Geburt
  • Bis zu drei Stillberatungen
  • Betreuung durch Hebamme oder Pflegeperson bei Komplikationen nach der Geburt

 

Sehhilfen (Brillen und Kontaktlinsen)

Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre erhalten von der Grundversicherung einen Zuschuss von maximal CHF 180 pro Jahr für Brillengläser oder Kontaktlinsen – vorausgesetzt, es liegt eine ärztliche Verordnung vor.

 

Zahnbehandlungen

Die Kosten für Zahnbehandlungen wie Kontrolluntersuchungen, Zahnspangen oder Korrekturen sind nicht enthalten. Ausnahme bilden schwere Erkrankungen (z.B. Krebs oder schwere Unfälle), bei denen keine andere Versicherung greift. Eine private Zahnzusatzversicherung empfiehlt sich, um diese Lücke zu schließen.

 

Transport und Rettungskosten

Die Versicherung beteiligt sich an Transportkosten, wenn ein Ambulanztransport medizinisch notwendig ist. Sie übernimmt 50 % der Kosten bis maximal CHF 500 pro Jahr. Bergrettungen werden ebenfalls zu 50 % bis zu CHF 5000 erstattet, allerdings nur bei Lebensgefahr. Die Kostenbeteiligung gilt nur innerhalb der Schweiz.

 

Behandlungen im Ausland

Medizinisch notwendige Behandlungen in EU- und EFTA-Staaten werden von der Grundversicherung gedeckt. Außerhalb dieser Länder zahlt die Grundversicherung nur bei absoluten Notfällen. Spitalaufenthalte im Ausland werden meist nur bis zu 90 % übernommen. Für Auslandsaufenthalte wird daher dringend eine zusätzliche Reise- oder Auslandskrankenversicherung empfohlen.